Baukostenüberschreitung: (Wann) haftet der Architekt?
Selten ist ein Bau (nur) so teuer wie geschätzt. Trotzdem verlässt sich natürlich der Bauherr auf die Kostenschätzung seines Architekten. Stellt sich diese dann später als falsch heraus, macht allerdings das Architektenrecht es dem Bauherrn nicht leicht, hierfür den Architekten auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.6.2006 - Planerrechts - Report 2008,14* - zeigt:Um nachzuweisen, dass der Planer die Kosten falsch ermittelt hat, muss der Bauherr im einzelnen vortragen,
- welcher Ausbaustand vereinbart war
- und dann darlegen, dass die Kostenermittlung des planenden Architekten unter Abzug der verteuernden Änderungs-und Sonderwünsche , zusätzlichen Leistungen und unvorhersehbaren Kosten unrealistisch war.
Weiterhin muss der Bauherr konkret angeben, wie er sich verhalten hätte, wenn er rechtzeitig über die Baukostensteigerung informiert worden wäre, ob er dann nicht oder billiger gebaut hätte. Hätte er danach in gleicher Weise gebaut, wäre ihm ja auch kein Schaden entstanden.
Die Möglichkeiten des Architektenrechts gestatten allerdings dem Auftraggeber, seine Kostenrisiko von vorneherein zu reduzieren. Das Wichtigste ist hier, vor dem Baubeginn tatsächlich auch “zu Ende zu planen “, also dafür zu sorgen, dass es zu keinen weiteren Änderungen in der Bauphase kommt .Auf dieser Basis kann er sich dann vom Architekten eine Baukostengarantie geben lassen, die den Architekten verpflichtet, zu dem versprochenen Preis das Bauwerk auch tatsächlich errichten zu lassen.
Zur Erläuterung einzelner Begriffe aus dem Architektenrecht und zu diesem Aufsatz wird auf www.baurechts-woerterbuch.de verwiesen
*Das Oberlandesgericht hatte die Revision vor dem BGH nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 12. 07.2007 - AZ: VII ZR 138 /06 - zurückgewiesen.
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